1. Judo-Verein Langen e.V.
>> JVL > Verein > Satzung
>> Impressum
Stand: 11.01.2010
© 2006 JVL.

Mail an den  Webmaster

Satzung des 1. Judo-Verein Langen e.V.

Inhalt


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 16.6.78 gegründete Verein führt den Namen

    1. Judo-Verein Langen

und hat seinen Sitz in Langen/Hessen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Bei dieser Gründung handelt es sich um die Umwandlung des ehemaligen 1. JVL, der in dem Jahr 1958 gegründet wurde in die Rechtsform eines eingetragenen Vereines.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein hat den Zweck, den Budosport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diese Sportarten zu begeistern.
  2. Der 1. Judo-Verein Langen e.V. mit Sitz in Langen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Breitensportes sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Budosportes.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  7. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
    1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Trainingsbetriebes
    2. Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften
    3. Abhaltung von Versammlungen
    4. Durchführung oder Beteiligung an Trainingslagern
    5. Förderung der Vereinsjugend
  8. Der Verein behält sich vor, wenn sich entsprechend viele Interessenten finden, in jeder Budosportart eine weitere Abteilung zu gründen.
  9. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Mitglieder vorbehaltlos die Satzungen des LSB Hessen e.V. und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Budofreund werden.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder -sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil-, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses sowie der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen.

    Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
  2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand einen Monat vor Quartalsende schriftlich mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab Beginn des folgenden Quartals.
  3. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss
  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine einmonatige Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderquartals einzuhalten.
  3. Der Ausschluss erfolgt
    1. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
    3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
    4. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
    5. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
  5. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Durch den Widerspruch wird der Ausschliessungsbeschluss nicht ausgesetzt. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  6. Wird der Ausschließungsbescheid nicht oder nicht rechtzeitig vom Mitglied angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Spenden, Sacheinlagen oder Beiträgen ist ausgeschlossen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Trainers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
  5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. den Verein in der Erreichung seiner satzungsmäßigen Ziele zu unterstützen,
  2. den Anordnungen des Vorstandes und seiner von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Trainern in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
  3. die Beiträge im Lastschriftverfahren pünktlich quartalsweise im Voraus zu zahlen,
  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
  5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest vorzulegen,
  6. auf Verlangen des Vorstandes ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.

§ 8 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Beitrag und Aufnahmegebühr sind Bringschulden. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen.
  3. Bei Austritt oder Ausschluss erlischt die Beitragszahlungspflicht erst mit Ende des Kalenderquartals, in welchem der Austritt oder der Ausschluss erfolgte.
  4. Für zusätzliche Angebote, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen, kann eine Teilnahmegebühr erhoben werden, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.
  5. Die Erhebung des Beitrages, der Aufnahmegebühr und etwaiger Teilnahmegebühren erfolgt im Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Konto zu sorgen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

    Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu einem Jahresbeitrag je Einzelfall verhängen.
  6. Über Ausnahmen für die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Leistungen nach Punkt 1 oder Punkt 4 entscheidet der Vorstand.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassierer/der Kassiererin
    4. dem Sportwart/der Sportwartin
    5. dem Jugendwart/der Jugendwartin
    6. bis zu 5 Beisitzern/Beisitzerinnen, deren Anzahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als 5.000 EUR die Einwilligung des Vorstands erforderlich ist.
  3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Falle dessen, dass ein Vorstandsmitglied frühzeitig aus seinem Amt ausscheidet, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen immer mehrheitlich herbeigeführt werden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen herbeigeführt. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich in Form des Umlaufs, auch per Email, bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
  7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich an die letzte von den Mitgliedern bekannt gegebene Adresse oder per Anzeige in den regionalen Presseorganen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Die Veröffentlichung der Tagesordung kann auch über die Internet-Seite des Vereins erfolgen.

    Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner der Sportarten.
    2. Bericht der Kassenprufer.
    3. Beschlußfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre.
    4. Entlastung des Vorstandes.
    5. Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
    6. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dieses im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages ein zu berufen. Die schriftliche Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder ab 16 Jahren sind stimmberechtigt. In Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder unter 16 Jahren ist der gesetzliche Vertreter stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren. Stimmzettel sind hierzu bereitzuhalten. Vor jeder Wahl ist eine Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen, ihr Ergebnis festzustellen und bekannt zu geben.
  5. Wählbar sind die volljährigen Vereinsmitglieder. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
  6. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 12 Kassenprüfer

Den beiden Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit aller Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, mindestens zweimal im Jahr.

Ein Kassenprüfer wird auf zwei Jahre gewählt. Die beiden Kassenprüfer werden jährlich abwechselnd gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht zulässig.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 14 Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von einem Obmann (Jugend/Schülerwart) geleitet werden.

§ 15 Ehrungen

  1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
  2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden.
  3. Der Vorstand kann durch Beschluß Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
  4. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 16 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäß einberufener Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Langen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Janusz-Korczak-Schule oder Erich-Kästner-Schule (beide in Langen) zu verwenden hat.

§ 17 Datenschutzregelung zur Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

  1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen.
  2. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an den Landessportbund Hessen und die Sportfachverbände, denen der Verein als Mitglied angehört, ist nur Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
  3. Der Kassierer und sein Vertreter dürfen die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
  4. Daten der im Verein angestellten oder ehrenamtlich tätigen Personen dürfen den betreuten Mitgliedergruppen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben übermittelt werden.
  5. Adresslisten mit Anschrift, Telefon und Email sowie Geburtstagslisten dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.
  6. In Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gemäß § 37 BGB i.V.m. den Bestimmungen dieser Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.
  7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen im Zusammenhang mit Veranstaltungen des Vereins in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
  8. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 23.4.09.

(Unterschriften)