Satzung des 1. Judo-Verein Langen e.V.
Inhalt
Der am 16.6.78 gegründete Verein führt den Namen
1. Judo-Verein Langen
und hat seinen Sitz in Langen/Hessen. Der Verein ist im Vereinsregister
eingetragen.
Bei dieser Gründung handelt es sich um die Umwandlung des ehemaligen
1. JVL, der in dem Jahr 1958 gegründet wurde in die Rechtsform eines
eingetragenen Vereines.
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Der Verein hat den Zweck, den Budosport zu pflegen, insbesondere auch
die Jugend für diese Sportarten zu begeistern.
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Der 1. Judo-Verein Langen e.V. mit Sitz in Langen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und
Pflege des Breitensportes sowie die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen im Bereich des Budosportes.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er erstrebt keinen Gewinn.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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Er ist politisch und konfessionell neutral.
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Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
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Gewährleistung eines regelmäßigen und
geordneten Trainingsbetriebes
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Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften
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Abhaltung von Versammlungen
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Durchführung oder Beteiligung an Trainingslagern
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Förderung der Vereinsjugend
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Der Verein behält sich vor, wenn sich entsprechend viele
Interessenten finden, in jeder Budosportart eine weitere
Abteilung zu gründen.
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Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im
Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Mitglieder
vorbehaltlos die Satzungen des LSB Hessen e.V. und die
Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.
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Mitglied kann jeder gut beleumundete Budofreund werden.
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Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen
Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
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Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für
den Verein erworben haben, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen
Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
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Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder -sie nehmen
an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil-, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
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Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht
sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des
Vereins fördern.
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Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist,
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt,
die Aufnahme von der Vorlage eines polizeilichen
Führungszeugnisses sowie der Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche
Betätigung bestehen, abhängig machen.
Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
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Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand
oder umgekehrt muss dem Vorstand einen Monat vor Quartalsende
schriftlich mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab Beginn des
folgenden Quartals.
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Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen
Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages
dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular
entsprechend zu verpflichten haben.
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Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
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Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine einmonatige
Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderquartals einzuhalten.
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Der Ausschluss erfolgt
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wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung
von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
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bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder
gegen die Interessen des Vereins
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wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereinslebens,
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wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
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aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin
berührenden Gründen.
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Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung
einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der
Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter eingehender
Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
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Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung
statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat
nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Durch den Widerspruch wird der
Ausschliessungsbeschluss nicht ausgesetzt. In der
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben.
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Wird der Ausschließungsbescheid nicht oder nicht rechtzeitig
vom Mitglied angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr
geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs
des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine
Rückgewähr von Spenden, Sacheinlagen oder Beiträgen ist
ausgeschlossen.
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Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder
ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer
ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
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Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind
berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung
gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
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Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines
Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs,
eines Abteilungsleiters oder Trainers in seinen Rechten
verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den
Vereinsvorstand zu.
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Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger
als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im
Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
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den Verein in der Erreichung seiner satzungsmäßigen
Ziele zu unterstützen,
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den Anordnungen des Vorstandes und seiner von ihm bestellten
Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der
Abteilungsleiter und Trainern in den betreffenden Sportangelegenheiten
Folge zu leisten,
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die Beiträge im Lastschriftverfahren pünktlich quartalsweise
im Voraus zu zahlen,
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das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
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auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest vorzulegen,
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auf Verlangen des Vorstandes ein polizeiliches Führungszeugnis
vorzulegen.
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
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Beitrag und Aufnahmegebühr sind Bringschulden. Der Beitrag ist
vierteljährlich im Voraus zu zahlen.
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Bei Austritt oder Ausschluss erlischt die Beitragszahlungspflicht
erst mit Ende des Kalenderquartals, in welchem der Austritt oder
der Ausschluss erfolgte.
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Für zusätzliche Angebote, die über die allgemeinen
mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen, kann
eine Teilnahmegebühr erhoben werden, über deren Höhe
der Vorstand entscheidet.
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Die Erhebung des Beitrages, der Aufnahmegebühr und etwaiger
Teilnahmegebühren erfolgt im Lastschriftverfahren mit
Einzugsermächtigung. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt
in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche
Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende
Deckung des bezogenen Konto zu sorgen. Laufende Änderungen
der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung
keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber
für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie
evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch
für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das
Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann
durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu einem Jahresbeitrag
je Einzelfall verhängen.
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Über Ausnahmen für die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder
Erlass von Leistungen nach Punkt 1 oder Punkt 4 entscheidet
der Vorstand.
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer/der Kassiererin
- dem Sportwart/der Sportwartin
- dem Jugendwart/der Jugendwartin
- bis zu 5 Beisitzern/Beisitzerinnen,
deren Anzahl durch die Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der
2. Vorsitzende und der Kassierer. Jedes dieser Vorstandsmitglieder
ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des
Vorstands ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften
über einen Wert von mehr als 5.000 EUR die Einwilligung des
Vorstands erforderlich ist.
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Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Falle dessen, dass ein
Vorstandsmitglied frühzeitig aus seinem Amt ausscheidet,
wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können
sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten
lassen.
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Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der
Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei
sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der
Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor
ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.
Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden
können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes
Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind
grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen
Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
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Die Beschlüsse des Vorstandes müssen immer mehrheitlich
herbeigeführt werden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll
zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen
sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Alle Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen herbeigeführt.
Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich in Form des
Umlaufs, auch per Email, bei allen Mitgliedern des Vorstandes
unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
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Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt worden ist.
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Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand
Ausschüsse bilden.
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Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch
den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und
Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt
und soll nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr einberufen werden.
Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich
an die letzte von den Mitgliedern bekannt gegebene Adresse oder per
Anzeige in den regionalen Presseorganen unter Angabe der Tagesordnung
erfolgen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per
Email erfolgt. Die Veröffentlichung der Tagesordung kann auch über
die Internet-Seite des Vereins erfolgen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner
der Sportarten.
- Bericht der Kassenprufer.
- Beschlußfassung über die Voranschläge
und die Rechnungslegung für die einzelnen
Geschäftsjahre.
- Entlastung des Vorstandes.
- Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
- Beschlußfassung über Anträge des
Vorstandes und Anträge der Mitglieder,
die beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht
werden müssen.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den
Vorstand einberufen werden, wenn dieses im Interesse des
Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von
mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe
des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach
Eingang des Antrages ein zu berufen. Die schriftliche Einladung
soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen,
und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme,
Jugendmitglieder ab 16 Jahren sind stimmberechtigt. In
Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder unter 16 Jahren ist
der gesetzliche Vertreter stimmberechtigt. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen
durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht.
Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr
Mitglieder kandidieren. Stimmzettel sind hierzu bereitzuhalten.
Vor jeder Wahl ist eine Wahlausschuss, bestehend aus drei
Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen
durchzuführen, ihr Ergebnis festzustellen und bekannt zu geben.
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Wählbar sind die volljährigen Vereinsmitglieder. Mitglieder,
die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können
gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem
Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
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Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen,
das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen ist.
Den beiden Kassenprüfern, die in der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf
Richtigkeit und Vollständigkeit aller Buchungsvorgänge
und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung
des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in kürzeren
Zeitabständen durchzuführen, mindestens zweimal im Jahr.
Ein Kassenprüfer wird auf zwei Jahre gewählt. Die beiden
Kassenprüfer werden jährlich abwechselnd gewählt. Eine
unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht zulässig.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins
Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen
übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der
Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem
Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen
Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die
Jugendabteilungen, die von einem Obmann (Jugend/Schülerwart)
geleitet werden.
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Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein
ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum
Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss
ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft
kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung
ausgesprochen werden.
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Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere
Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben,
können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel
ausgezeichnet werden.
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Der Vorstand kann durch Beschluß Ehrennadeln wieder
aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein,
dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer
anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
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Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die
gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
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Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung
des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand
oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung
mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend
beschließt und zwar nach ordnungsgemäß einberufener
Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner
Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an
die Stadt Langen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke der Janusz-Korczak-Schule oder
Erich-Kästner-Schule (beide in Langen) zu verwenden hat.
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Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder
für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten
und löschen.
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Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins
und an den Landessportbund Hessen und die Sportfachverbände,
denen der Verein als Mitglied angehört, ist nur Personen erlaubt,
die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende
Aufgaben wahrzunehmen haben.
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Der Kassierer und sein Vertreter dürfen die notwendigen Daten
an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren
bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
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Daten der im Verein angestellten oder ehrenamtlich tätigen
Personen dürfen den betreuten Mitgliedergruppen im Rahmen der
Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben übermittelt werden.
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Adresslisten mit Anschrift, Telefon und Email sowie
Geburtstagslisten dürfen für einzelne Gruppen im Verein
erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder
übermittelt werden.
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In Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens
gemäß § 37 BGB i.V.m. den Bestimmungen dieser Satzung ist dem
das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm
begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung
der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift
auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren
gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche
Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte
Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der
Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.
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Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung
dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung
von Bildern und Namen im Zusammenhang mit Veranstaltungen
des Vereins in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
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Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung am 23.4.09.
(Unterschriften)